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Beitragsordnung

§ 1 Ermächtigungsgrundlage und Gültigkeit

  1. Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Beitragsordnung regelt Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
  3. Beiträge sind die regelmäßigen Beiträge, die Aufnahmegebühren sowie erforderlichenfalls außerordentliche Beiträge (Umlagen).
  4. Grundlage zur Festlegung der Beiträge ist die zum Haushaltplan erforderliche Liquidität zur Sicherung des Sportbetriebes.
    Können durch
    a. Wegfall von kostenlosen/-vergünstigten Nutzungsrechten,
    b. Kürzungen von Zuschüssen,
    c. Erhöhungen der Kosten des Sportbetriebes
    die Finanzen absehbar für das Folgejahr durch die bisher gültigen Mitgliedsbeiträge nicht mehr gedeckt werden, sind Beitragserhöhungen zwingend notwendig.
    Diese Erhöhungen sind rechtzeitig, in der Regel auf der Mitgliederversammlung, für das kommende Halbjahr bekanntzugeben.
  5. Sollten Kostenerhöhungen im laufenden Jahr zu Liquiditätsproblemen des Vereins führen, können Umlagen von den Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes abgefordert werden. Diese Umlagen können jährlich maximal 20 % des Jahresbeitrages betragen.

§ 2 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 3 Beginn der Beitragserhebung
Die Beitragserhebung beginnt im Eintrittsmonat.

§ 4 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt EUR 10,00.
Bei aktiven Mitgliedern mit erforderlichem Spielerpaß und/oder Spielberechtigungsgenehmigung werden zusätzlich einmalig 5,00 Euro Gebühren erhoben.

§ 5 Zahlungsform

  1. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich als SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme.
  2. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 6 Beitragsrückstand

  1. Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5 Euro je Mahnung.
  2. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 7 Sonderregelungen

  1. Allen Mitgliedern des Vereins, die aus zwingenden Gründen voraussichtlich über ein halbes Jahr nicht am Vereinsleben teilnehmen können, kann eine ruhende Mitgliedschaft auf Antrag gewährt werden. Die Gründe sind im Antrag darzustellen.
  2. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen durch den Vorstand festgelegt werden können.
  3. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
  4. Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 8 Beitragshöhe

  • Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird wie folgt festgelegt:
    Gesamtverein:
    Ehrenamtliche Mitglieder (Trainer, Übungsleiter, Betreuer u.ä.) 8,00
    Passive Mitglieder, ruhende Mitgliedschaft (keine Nutzung der Sportanlagen) 5,00
    Ermäßigter Beitrag für aktive Sportler, die 18 Jahre und älter sind *) 10,00
    Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender, Schiedsrichter 0,00
    ab dem 3. Vereinsmitglied einer Familie **) 0,00

*) Für die Nutzung des ermäßigten Beitrags ist ein schriftlicher Nachweis (Schülerausweis, Ausbildungsvertrag, Studentenausweis, etc.) der Geschäftsstelle rechtzeitig und unaufgefordert vorzulegen und bei Bedarf zu erneuern. Beitragsermäßigungen gelten ab dem nächsten Quartal, sofern der Nachweis, der zur Beitragsermäßigung führt, vor Quartalsbeginn vorliegt. Rückwirkende Beitragsermäßigungen sind ausgeschlossen, ansonsten wird der Beitrag automatisch hochgesetzt. Rückwirkend können keine Ermäßigungen berücksichtigt werden.
**) Eine Familienmitgliedschaft besteht aus mind. drei Personen. Zu einer Familie zählen beide Elternteile sowie alle Kinder bis 18 Jahre, wohnhaft im gleichen Haushalt wie die Eltern.

  • Abteilung Fußball:
    Senioren (1, 2, … Mannschaft) 17,00
    Alt-Senioren (Ü35, Ü40, … im Spielbetrieb) 14,00
    Alt-Senioren (Ü35,Ü40, … ohne Spielbetrieb), Freizeitsport 12,00
    Junioren/-innen (A- bis C-Junioren) 12,00
    Junioren/-innen (D- bis G-Junioren) 10,00
  • Abteilung Gymnastik:
    alle Mitglieder 10,00
  • Abteilung Tischtennis:
    alle Mitglieder 13,00
  1. Für Mitglieder (ausgenommen ehrenamtlich tätige Mitglieder), die in mehreren Sportgruppen innerhalb des VfL Nauen aktiv sind, gilt die jeweils höhere Beitragsgruppe.
  2. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben.
  3. Für neu gegründete Abteilungen legt der Vorstand per Beschluss den vorläufigen Mitgliedsbeitrag fest. Die Mitgliederversammlung beschließt den zukünftigen Mitgliedsbeitrag der neu gründeten Abteilung.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft.