Satzung des VfL Nauen e.V.

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Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften

II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

IV. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der Vorstand
§ 18 Der Kontrollrat

V. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Haftung des Vereins
§ 20 Datenschutz im Verein

VI. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 01.Januar 1950 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Nauen e.V. “ (VfL Nauen) und ist aus der BSG Einheit Nauen hervorgegangen.
  2. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Nauen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer VR 5170 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch planmäßige Pflege der Leibesübungen, sowie Präventiv- und Reha-Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
    i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zur Erweiterung des Vereins ist es möglich, Kredite aufzunehmen und Rücklagen zu bilden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  6. Der Verein wahrt politische, ethnische, konfessionelle und wirtschaftliche Neutralität.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB) und im Fußball-Landesverband Brandenburg e.V. (FLB) und gegebenenfalls in weiteren Verbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
    Natürliche und Juristische Personen können förderndes Mitglied werden, soweit dies dem Vereinszweck nicht widerspricht.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Antragsstellung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  6. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an den Kontrollrat durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. den erwachsenen Mitgliedern:
    a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich oder ehrenamtlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    c) fördernden Mitgliedern, die nicht aktiv an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen,
    d) Ehrenmitgliedern,
    e) Mitgliedern mit ruhender Mitgliedschaft,
    2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch unregelmäßige Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen unterstützen. Ihnen erwachsen keine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft.
  5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Als Ehrenvorsitzender kann ein aus dem Amt ausgeschiedener Vorsitzender des Vereins als Ausdruck der Anerkennung und Wertschätzung gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Es gibt stets nur einen Ehrenvorsitzenden. Die Wahl ist erfolgt, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung zustimmen.
  7. Mitglieder, die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen keine Vereinsarbeit leisten können bzw. nicht am Vereinsleben teilnehmen können, können ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Sie haben keine Pflichten. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
    – durch Tod;
    – durch Auflösung des Vereins;
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Quartals (zum 31.03., 30.06. 30.09. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden. Auf Antrag kann der Vorstand auch im Einzelfall entscheiden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts¬¬verhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts¬verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
    c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Das betroffene Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an den Kontrollrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Über die Beschwerde entscheidet der Kontrollrat.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Diese sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliedervollversammlung beschlossen.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Namensänderungen, Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben umfassend teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Des Weiteren verpflichten sie sich der Vereinstreue, das heißt, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen bzw. zu unterbinden.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet und haben, soweit festgesetzt, Umlagen und Arbeitsstunden zu leisten. Der Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Beitragspflicht und Arbeitsleistungen befreit.
  4. Geschäftsfähige aktive und passive Mitglieder haben volles Stimm- und Beschwerderecht.
  5. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  6. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  7. Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
  8. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.
  9. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft haben ein Teilnahmerecht an Mitgliederver-sammlungen, jedoch kein Stimmrecht.
  10. Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Verein ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessendes Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    a) Verweis;
    b) Befristeter Ausschluss vom Sporttreiben auf die Dauer von bis zu 4 Wochen;
    c) Funktionsentzug;
    d) Ausschluss nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung.
    3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
    4) Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Kontrollrat des Vereins als Beschwerdeorgan anzurufen.
    5) Die Befugnis zu Maßregelungen nach 2a) und 2b) kann auf die Abteilungen übertragen werden.

IV. Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– der Kontrollrat.

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
  4. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch. Der Aufwendungsersatz wird vom Vorstand beschlossen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch Veröffentlichung über frei zugänglichen Medien wie Tagespresse, Informationskästen, Vereinszeitung, Internet, beim Vorstand hinterlegter E-Mail-Adresse oder persönlicher Aushändigung einberufen.
  4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Später eingehende Anträge können nur mit besonderer Begründung der Dringlichkeit gestellt werden und werden nur mit Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten zugelassen.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  10. Bei Wahlen muss ein Wahlleiter gewählt werden, der kein Mitglied des Vorstands sein darf.
  11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimm- und Wahlrecht. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  12. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
  13. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
  14. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes;
  4. Entlastung und Wahl des Kontrollrats;
  5. Änderung der Satzung;
  6. Beschluss der Beitragsordnung;
  7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
  8. Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder;
  9. Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern;
  10. Wahl des Ehrenvorsitzenden;
  11. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB) besteht mindestens aus dem/der:
    a) 1. Vorsitzenden;
    b) 2. Vorsitzenden;
    c) Kassenwart(in);
    d) und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl mit relativer Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den entsprechenden Bewerbern. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  7. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  8. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen (kooptieren).
  9. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  10. Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes tragen vertraulichen Charakter. Veröffentlichungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit entschieden.
  11. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  12. Der erweiterte Vorstand kann aus bis zu vier Mitgliedern bestehen.

§ 18 Der Kontrollrat

  1. Der Kontrollrat besteht aus drei bis fünf Personen.
  2. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.
  3. Der Kontrollrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  4. Kontrollratssitzungen finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie sind vertraulich. Über ihren wesentlichen Inhalt ist Protokoll zu führen. Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den Kontrollratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder auf Einladung von mindestens drei Kontrollratsmitgliedern oder durch den Vorstandsvorsitzenden auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
  5. Der Kontrollrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand und berät ihn in Fragen der Vereinsentwicklung.
  6. Der Kontrollrat prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und erstattet dem Vorstand und der Mitglieder¬versammlung darüber Bericht.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung720,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

VI. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, der Stadt Nauen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Die Satzung in der vorliegenden Form wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 23.05.2016 geändert.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Nauen, den 23.05.2016
(Ort, Datum)